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Aufgrund der europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) wurde die derzeitige Verteilung von Rechtstipps bis auf weiteres eingestellt.

 

 

Bezieht eine Person Sozialhilfeleistungen und hat bei einem Erbfall Pflichtteilsansprüche, dann läuft sie Gefahr, dass sich der zuständige Sozialhilfeträger diese Pflichtteilsansprüche per Überleitung holt. Hierbei gibt es eine Spezialität: 

  • 852 der Zivilprozessordnung (eine Vorschrift aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung) schreibt vor, dass Pflichtteilsansprüche erst dann der Pfändung unterworfen sind, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sind. Interessanterweise gilt diese Einschränkung nach der Rechtsprechung nicht für die Überleitung von Pflichtteilsansprüchen durch Sozialhilfeträger, hier wird einmal ganz eindeutig der Staat vor anderen Gläubigern bevorzugt. 
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Allenthalten ist zu entnehmen, dass in den letzten Jahren der Umgang mit Versicherungsgesellschaften schwieriger geworden ist. Die Gesellschaften sind bei der Regulierung von Unfallschäden hartleibiger und versuchen zunehmend, Geschädigte zu drücken. 

Dabei ist ein großes Thema der sogenannte Vorschaden. In diesem Zusammenhang sollte sich jeder Geschädigte darüber im Klaren sein, dass die Versicherungsgesellschaften aus ihrem Hinweis- und Informationssystem (HIS) mittlerweile wohl jeden abgerechneten Vorschaden kennen. Wird ein Vorschaden verschwiegen, kann ein Geschädigter bei einem Unfall komplett leer ausgehen, die Rechtsprechung ist  alles andere als einheitlich. 

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Zum 01.04.2017 ist der Vermögensfreibetrag im Sozialhilferecht für jede volljährige Person eine Einsatzgemeinschaft oder auch einzeln lebend auf 5.000,00 EUR angehoben worden. Wie damit unter Umständen in der Praxis umgegangen werden kann und was Betroffene möglicherweise erwartet, beschreibt ein Aufsatz im März-Heft von „Seniorenrecht aktuell“. Mit seinem Inhalt beschäftigt sich der Rechtstipp des Monats März 2018. 

Ausgangspunkt ist der Umstand, ein Ehegatte ist vollstationär in einem Heim untergebracht, der andere wohnt noch im Eigenheim. Wenn die Heimkosten des einen Ehegatten nicht durch eigene Einkünfte gedeckt sind, steht der andere in der Verlegenheit, eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen zu müssen. 

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