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In der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es nach § 13 Abs. 1 Ziffer 9 Erbschaftssteuergesetz einen sogenannten Pflegefreibetrag. Für sonst steuerpflichtige Erwerbe für bis zu 20.000,00 EUR. Hierfür müssen im Einzelnen erfüllt sein: 

  1. Pflege- oder Unterhaltsleistungen werden durch eine nicht dazu gesetzlich verpflichtete natürliche oder juristische Person für einen Erblasser 
  1. unentgeltlich oder unzureichendes Entgelt erbracht und 
  1. die Zuwendung stellt ein angemessenes Entgelt für die Leistungen nach a) dar. 

Zu a): Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht (z. B. zwischen Ehegatten oder in gerader Linie verwandte Personen wie Kinder oder Eltern). 

Zu b): die Leistungen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbracht werden, wobei auf das tatsächlich gezahlte Entgelt, nicht auf davon etwa abweichende Vereinbarungen abgestellt wird.

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In der Praxis spielt die Befürchtung von Kindern, wenn ihnen von Eltern Schenkungen, insbesondere in Form von Immobilien, gemacht worden sind, dass diese bei notwendiger Heimunterbringung wegen Verarmung zurückgefordert werden können. Das OLG Köln hat in einer ganz neuen Entscheidung wichtige Kriterien aufgezeigt: 

Werden Eltern pflege- und damit oft auch sozialhilfebedürftig, haben sie ihr gesamtes Vermögen einzusetzen, um ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Zum Vermögen gehören bei Schenkungen auch die Rückforderungsansprüche wegen Verarmung, es sei denn, die Schenkung ist mehr als 10 Jahre her. 

Hierbei räumt das OLG Köln zunächst mit einer weit verbreiteten Fehlvorstellung auf, nämlich dass das Geschenk in natura zurückzugeben sei. Richtig ist vielmehr, dass die Beschenkten, meist die Kinder,

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Im Handel kommt es immer wieder zu Verkaufsaktionen, Stichwort: „Schnäppchenangebote“. Es geht dabei darum, Konsumgüter, teilweise von erheblichem Wert, möglichst günstig zu erwerben. Dabei kann es manchmal fast tumultartig zugehen, was die Frage aufwirft, was hat der Kunde für eine Rechtsposition im Zeitfenster von der Inbesitznahme der Ware bis zum Vertragsabschluss und der Übereignung an der Kasse? 

Zunächst muss man in rechtlicher Hinsicht eines wissen: 

Die Auslegung der Ware wird rechtlich als Einladung des Marktbetreibers an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes gesehen (sogenannte invitatio ad offerendum). Erst mit der Bezahlung und Übereignung an der Kasse wird der Kunde Eigentümer der Ware. Ist die Ware falsch ausgepreist, kann die Kassiererin den Vertragsabschluss noch mit Recht ablehnen. Eine abweichende Auffassung nimmt stets bereits durch das Auslegen der Ware ein Angebot an, es sei denn, die Ware ist besonders gekennzeichnet. 

Was aber gilt für Kunden untereinander, wenn der eine dem anderem die günstige Ware wieder aus dem Wagen nimmt oder gar entreißt? Hier ist zunächst ein Anspruch auf Schadenersatz

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Grundsätzlich steht einem Vermieter einer Immobilie das Recht zu, in einer vermieteten Wohnung zu modernisieren. Die Rechte des Mieters dagegen sind eingeschränkt, er ist aber nicht rechtlos und insbesondere gibt es Härtefallbestimmungen. 

Zunächst ist die Frage zu stellen, was ist überhaupt eine Modernisierung im vorstehenden Sinne? Es muss sich um eine bauliche Veränderung handeln, dazu gehören zum Beispiel eine energetische Sanierung wie die Dämmung der Fassade, ein neu angebauter Balkon oder ein Fahrstuhl für ein Mehrparteienhaus. Auf jeden Fall muss die Modernisierung den Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöhen. Auch die Erfüllung neuer gesetzlicher Vorgaben kann eine Modernisierung darstellen, etwa Rauchmelder oder modernere Wasserzähler anbringen. Nach einer Modernisierung darf der Vermieter 11 % seiner Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen. 

Die Mieter müssen die Modernisierung grundsätzlich dulden. Er kann sich aber mit dem Argument zur Wehr setzen, die angebliche Modernisierung sei

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