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Die Winterreifenpflicht ist 2005 eingeführt worden mit der Begrifflichkeit „Winterreifenpflicht 1.0“. „1.0“ ist der unmissverständliche Hinweis, dass gesetzliche Änderungen folgen werden. Mittlerweile sind wir bei Winterreifenpflicht „3.0“. 

Sinn und Zweck der Winterreifenpflicht ist es zu verhindern, dass Fahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegenbleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Ausnahmsweise diktiere ich diesen Rechtstipp verspätet am 01.02.2018, gerade heute Morgen, man muss es so wörtlich formulieren, liegen zahlreiche Fahrzeuge auf der Hauptkreuzung von Limburg (Schiede/Diezer Straße) kreuz und quer in Folge des vorherrschenden Glatteises. Ob die Winterreifenpflicht also viel bringt, sei schon jetzt dahingestellt. 

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Es gibt Momente, die man als Anwalt als echtes Highlight empfindet. So ist es mir kürzlich bei der Lektüre eines Aufsatzes des Kollegen Dr. Papenmeier (in Erbrecht effektiv) passiert. Er hat auf folgende Problematik hingewiesen: 

Bei Lebensversicherungen, auch privaten Rentenversicherungen, weniger wohl bei Bausparverträgen, wird häufig eine bezugsberechtigte Person für den Todesfall genannt. Diese erwirbt dann mit dem Tod der versicherten Person einen Zahlungsanspruch gegen die betreffende Versicherungsgesellschaft. Bis zum Tod hat der Versicherungsnehmer in aller Regel die Möglichkeit, die Bezugsberechtigung durch Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu ändern. Diese Erklärung bedarf lediglich der Schriftform. Ein einfacher Brief an die Versicherungsgesellschaft genügt. 

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Kontakte zwischen Auto- und Radfahrern sind oft problematisch. Autofahrer sind in aller Regel über eingerichtete Radwege alles andere als begeistert. Die rechtliche Erlaubnis, gegen die Fahrtrichtung zu radeln, macht das Ganze nicht besser. 

Bei all dem sind sich beide Seiten nicht immer den einschlägigen Verkehrsregeln bewusst. 

Die Straßenverkehrsordnung definiert das Fahrrad als Fahrzeug und legt für seine Führer besondere Regeln fest. Danach dürfen Radfahrer auf der Straße fahren, sie müssen sich dort an das Rechtsfahrgebot halten, welches in der Regel auch auf Radwegen oder auf Fahrradstraßen gilt. 

Von diesem Recht der Benutzung der Straße gibt es Ausnahmen: 

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Mietwohnungen mit dazugehörigem Garten sind so eine Sache für sich. Es gibt viele Mieter, die einen Garten wegen der mit ihm verbundenen Arbeit gar nicht wollen. Umgekehrt ist es bei Mietern mit Kindern natürlich wunderbar, wenn diese sich in einem Garten nach Herzenslust austoben können. Unterschiedliche Vorstellungen auf Seiten von Vermietern und Mietern können aber gerade im Gartenbereich  schnell zu Konflikten führen, auch die Seite der Nachbarn will bedacht sein. 

Wird ein Einfamilienhaus vermietet, gilt der Garten grundsätzlich als mitvermietet, es sei denn, im Vertrag steht ausdrücklich etwas anderes. Bei Mehrfamilienhäusern gibt es drei Möglichkeiten, der Garten kann nur zum Anschauen da sein, er steht allen Hausbewohnern zur Verfügung oder aber nur einem einzigen Mieter. Dies muss aber gegebenenfalls klar geregelt werden. 

Ohne einschränkende Klauseln im Mietvertrag dürfen Mieter den Garten in vielfältiger Art und Weise nutzen, zum Grillen, Feiern, Chillen, Kinder dürfen dort spielen und auch Freunde mitbringen. 

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