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Zum 01.07.2010 treten völlig neue Vorschriften im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Bankkonten (Kontopfändung) in Kraft. Dabei wird das sogenannte Pfändungs-schutzkonto (kurz gefasst P-Konto genannt) eingeführt.

Banken müssen ein bestehendes Girokonto dann auf Verlangen eines Kunden zwingend in ein P-Konto umwandeln. Die insoweit maßgebliche Vorschrift § 850 k VII ZPO lautet exakt:

„In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das

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Weithin unbekannt ist, dass jeder Bevollmächtigte spätestens am Ende seiner Tätigkeit für den Vollmachtgeber diesem Auskunft darüber erteilen und Rechnung legen muss, welche Rechtsgeschäfte er mit Hilfe der Vollmacht getätigt hat. Dies ist im Gesetz (§ 666 BGB) klar geregelt und erscheint auf den ersten Blick auch unproblematisch. So ist es aber im Alltag keinesfalls!

Zwei kurze Fallgestaltungen mögen dies verdeutlichen:

Man stelle sich eine betagte Mutter mit einer lieben Tochter und einem bösen Sohn vor. Die Tochter kümmert sich rührend um die Mutter, besorgt ihr alles, holt ihr

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Ein jeder von uns dürfte das leicht beklemmende Gefühl kennen, wenn man an einem Kraftfahrzeug vorbei fährt, bei welchem einen das Gefühl beschleicht, es könnte gerade eine zur Straße ausgerichtete Tür geöffnet werden. Solche und ähnliche Fälle beschäftigen immer wieder die Rechtsprechung.

Grundlage dieser Entscheidungen ist § 14 der Straßenverkehrsordnung, der in Absatz 1 wörtlich lautet:

„Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Mit dieser Vorschrift ist eine hohe Hürde errichtet, sodass die Türöffner einer (Mit-) Haftung so gut wie nie entgehen können.

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Nachdem der Versorgungsausgleich aus dem BGB ausgegliedert worden ist, kann man mit Fug und Recht sagen, dass das Erbrecht im 5. und letzten Buch des BGB dessen schwierigste Materie ist. Obwohl wir in einer Informationsgesellschaft leben, gibt es rund um das Erbrecht immer wieder dieselben Irrtümer und relativ leicht behebbare Informationsdefizite.

Der erste generelle Irrtum beim Erbrecht liegt darin, dass viele Betroffene nach einem Erbfall darauf warten, dass andere, beispielsweise das Nachlassgericht, auf sie zukommen. Dies ist nur insofern richtig, als das Nachlassgericht bei Bekanntwerden eines Erbfalles Fragebögen zur Erfassung des Erblasservermögens versendet.

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