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Rechtstipp 10/2016 - Halloween und Elternhaftung

Am 31. Oktober 2016 ist es wieder soweit: 

Kinder ziehen verkleidet durch die Straßen und fordern Süßes und spielen bei all dem Streiche. Was als Streich und Scherz gedacht ist, kann jedoch auch schnell zu einer Sachbeschädigung, manchmal sogar einer Körperverletzung, ausarten. Hierbei wird schnell vergessen, dass für die Schäden durch derartige Streiche die Eltern oder auch die Kinder selbst haftbar gemacht werden. 

Werden bei den Streichen Türschlösser verklebt, Feuerwerkskörper in Briefkästen geworfen, Hauswände beschmiert und anderes mehr, hört der Spaß auf und man ist schnell bei der Sachbeschädigung. 

Wenn man die Kinder bei der Anrichtung von Schäden erwischt hat, droht den Eltern die Haftung für die Halloween-Streiche, sie müssen zum Beispiel für die Reinigung einer Fassade oder ein neues Türschloss aufkommen. Hierbei ist zu bedenken:

 Kinder sind ab 7 Jahre nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch deliktsfähig. Sie können theoretisch für angerichtete Schäden haftbar gemacht werden. Ob das wirklich möglich ist, hängt –wie so oft- vom Einzelfall ab. Entscheidend ist unter anderem die Einsichtsfähigkeit des Kindes, ob die Eltern das Kind vorher aufgeklärt haben, so wie es beispielsweise für das gefährliche Spielen mit Streichhölzer und Feuerzeugen gilt. Außerdem kommt bezüglich der Eltern die Frage hinzu, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, bei all dem kann die private Haftpflichtversicherung unter Umständen einspringen. 

In diesem Zusammenhang sei auch an Vorgaben für jugendliche und erwachsene Partygänger  erinnert: 

Wie lange Jugendliche ausgehen dürfen, ist im Jugendschutzgesetz geregelt. Findet die Halloween-Party in einer Disco statt, dürfen Jugendliche ab 16 Jahre bis 24 Uhr teilnehmen, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in die Disco oder zu einer öffentlichen Party gehen, wenn eine personenberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. 

Ähnlich ist die Regelung für Gaststätten. Ob an Halloween oder zu einer anderen Gelegenheit, Jugendliche ab 16 Jahre ohne Begleitung dürfen sich nur bis 24 Uhr darin aufhalten. Auch mit Begleitung Erwachsener ist länger nicht erlaubt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur mit einer personenberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in eine Gaststätte gehen. 

Auf all diese Umstände hat eine Musterpressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins vom Oktober 2016 hingewiesen.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)