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Rechtstipp 10/14 – Kosten Fehlalarm Feuer

Logisch, wenn es irgendwo brennt, wird die Feuerwehr gerufen. Was passiert aber, vor allen Dingen kostenmäßig, wenn der Einsatz überhaupt nicht erforderlich gewesen ist? In bestimmten Fallgestaltungen dürfen die Gemeinden und Städte die Kosten für einen Feuerwehreinsatz an den Verursacher weiterleiten.

Wer vorsätzlich einen unnützen Feuerwehreinsatz auslöst, muss unter Umständen für dessen Kosten aufkommen. Zwar scheint es Gepflogenheit vieler Kommunen zu sein, solche Feuerwehreinsätze nicht in Rechnung zu stellen. In bestimmten Fällen erlauben jedoch die Feuergesetze der Bundesländer, dem Alarmverursacher einen Einsatz in Rechnung zu stellen.

Eindeutig ist es zum Beispiel bei einem Scherzanruf für den man auch überhaupt kein Verständnis aufbringen kann. So kostet beispielsweise in Berlin der Einsatz

eines Löschfahrzeuges pro Monate 4,70 EUR. Für einen Kranwagen werden 11,70 EUR pro Minute fällig. Da die Feuer bei unklarer Gefahrenlage in aller Regel mehrere Fahrzeuge in Bewegung setzt, kann ein solcher Alarm für den Verursacher entsprechend teuer werden.

Manchmal werden Verursacher auch dann zu einer Kostentragung verpflichtet, wenn Sie sich „nur“ grob fahrlässig verhalten haben. So gibt es eine Entscheidung des Landgerichtes Neustadt, bei der ein Lehrer einen Kochtopf mit Frittierfett auf dem Herd der Schulküche vergessen hatte. Dieser ist dann irgendwann in Flammen aufgegangen, der Lehrer hatte die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu tragen.

Gegenläufig entschieden hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden: Ein Mann hatte Spargel und Sauce Hollandaise auf dem Herd anbrennen lassen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Weisheit geurteilt, in diesem Falle habe der Mann nicht mit einer erhöhten Brandgefahr rechnen müssen.

Es scheint also erhebliche Unterschiede zu machen, was im Einzelnen anbrennt. Es liegt auf der Hand, dass sich die gerichtlichen Ergebnisse angesichts dieser Umstände kaum vorhersagen lassen.

Empfohlen wird auf jeden Fall Folgendes:

Wer nach einem Einsatz tatsächlich eine Rechnung erhält, sollte sie genau prüfen. Aus der Vergangenheit gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die immer wieder Rechnungen für ungültig erklärt haben, weil die Kosten zu hoch oder die Einsatzzeiten zu grob kalkuliert gewesen sind. Hier scheint es sich zu lohnen, im Falle eines Falles nachzuhaken. Am sichersten ist man natürlich, wenn man keinen Feuerwehreinsatz auslöst!!

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!